ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SUBUNTERNEHMER DER FIRMA ad hoc Dolmetscher & Übersetzungen – Interpreters & Translations GmbH

1. Sämtliche Aufträge von Seiten der Fa. ad hoc GmbH an Subunternehmer unterliegen den folgenden Geschäftsbedingungen. Diese verstehen sich als Teil der AGB der Fa. ad hoc GmbH und gelten daher für Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmern auch dann, wenn allgemein nur auf AGB der Firma ad hoc GmbH Bezug genommen wird. Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Subunternehmers sind für Aufträge der Fa. ad hoc GmbH an den Subunternehmer nicht gültig. Durch die erstmalige Annahme eines Auftrages gemäß den vorliegenden AGB für Subunternehmer der Fa. ad hoc GmbH. erkennt der Subunternehmer diese Bedingungen auch als Grundlage für sämtliche etwaige Folgeaufträge an. Erfolgt eine Beauftragung eines Subunternehmers mündlich, so gilt der Auftrag ebenfalls als gemäß den vorliegenden AGB für Subunternehmer der Fa. ad hoc GmbH erteilt, sofern er ab dem 1.1.1999 erteilt wurde.

2. a) Sämtliche Aufträge von Seiten der Fa. ad hoc GmbH bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Beauftragung sowie der unverzüglichen Rückübermittlung des unterzeichneten Auftrages durch den Subunternehmer an folgende Faxnummer der Fa. Ad hoc GmbH: +43-1-585 19 50 bzw. per Email an office@adhoc.at bzw. durch eine Antwortmail auf die Mail, mit der der Auftrag übermittelt wurde und einer klar formulierten Bestätigung . Der Auftrag tritt erst mit Eingang der vom Subunternehmer unterzeichneten Auftragsbestätigung bei der Fa. ad hoc GmbH in Kraft, wobei das Übertragungsrisiko ausschließlich beim Subunternehmer liegt.

b) Erfolgt in Ausnahmefällen in Abweichung von 2.a) die Beauftragung nicht auf schriftlichem, sondern auf fernmündlichem, mündlichem oder anderem Wege, so ist dies durch eine kurze, schriftliche Mitteilung des Subunternehmers zu bestätigen. In Sonderfällen kann bei Einverständnis durch die Fa. ad hoc GmbH die Mitteilung auch fernmündlich bzw. mündlich gegeben werden, ist jedoch jedenfalls per SMS an 0043 699 100 43 761 zu bestätigen.

3. Jeder Subunternehmer verpflichtet sich, nur solche Aufträge anzunehmen, zu deren Durchführung er seinem Wissen, Können oder seiner Erfahrung nach in der Lage ist. Er hält sich an die in diesem Beruf üblichen, ethischen Grundsätze und – bei Dolmetschaufträgen - an die im jeweiligen Rahmen herrschenden Etikettvorschriften. In Anbetracht der besonderen Rolle von Dolmetschern als neutrale Mittler zwischen zwei Parteien halten sich die Subunternehmer an den strikt westlichen Business Dress Code des Unternehmens. Religiöse Bekleidung bzw. Accessoires bzw. Bekleidung und/oder Accessoires, die als religiös motiviert ausgelegt werden können, sind nicht akzeptabel und führen zur Ungültigkeit des jeweiligen Vertrages, wobei der jeweilige Subunternehmer verpflichtet ist, einen Ersatz zu stellen und die sich etwaig daraus ergebenden Zusatzkosten für Honorar bzw. Spesen gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Betrag zu übernehmen. Des weiteren behält sich die Firma ad hoc GmbH das Recht vor, eine etwaige, vom Auftraggeber auf Grund der Verletzung der oben angeführten Bedingungen geforderte Preisminderung in vollem Umfang an den betreffenden Subunternehmer weiterzuverrechnen, sein Honorar in entsprechendem Umfang zu kürzen bzw. den betreffenden Subunternehmer wegen weiterer, der Fa. ad hoc GmbH durch sein Verhalten erlittener Schäden und Folgeschäden in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen bzw. mit Forderungen des Subunternehmers an ad hoc gegenzuverrechnen bzw. etwaige offene Rechnungsbeträge des Subunternehmers gegenüber der Firma ad hoc bis zur Klärung von aus Verschulden des Subunternehmers ausgelöste und anhängige Verfahren, bei denen die Firma ad hoc als Partei beteiligt ist, bis zu deren Ende einzubehalten, auch wenn diese Rechnungen für andere, für das jeweilige Verfahren belanglose Aufträge gestellt wurden und das jeweilige Verfahren erst nach diesen Aufträgen, aber vor der Begleichung der jeweiligen Rechnungen durch die Firma ad hoc eingeleitet/angestrengt wurde. Die ad hoc GmbH ist der alleinige und ausschließliche Ansprechpartner der Subunternehmer im Falle von Problemen zwischen dem Subunternehmer und dem Kunden der ad hoc GmbH und ist in einem solchen Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Jegliches Handeln eines Subunternehmers zum Schaden des Kunden ist strikt untersagt, daraus resultierende Folgeschäden/Kosten werden dem Subunternehmer in Rechnung gestellt.

4. Sofern diese vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, übermittelt die Fa. ad hoc GmbH dem Subunternehmer alle veranstaltungsbezogenen Unterlagen. Sind diese nicht ausreichend oder sind keine Unterlagen vorhanden, verpflichtet sich der Subunternehmer alle nötigen Recherchen selbst durchzuführen, um das Thema bzw. das Fachvokabular gründlich vorzubereiten.

5. Bei Dolmetschungen verpflichten sich die von der Fa. ad hoc GmbH beauftragten Dolmetscher, spätestens 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn am Veranstaltungsort zu erscheinen. Diese Vorlaufzeit ist branchenüblich und zählt nicht zur Einsatzdauer.

6. Ist der Subunternehmer aus irgendeinem Grund an der Durchführung des Auftrags verhindert, teilt er dies der Fa. ad hoc GmbH umgehend mit. Tritt diese Verhinderung erst nach Annahme des Auftrags durch den Subunternehmer auf welche Art auch immer ein, so ist der Subunternehmer verpflichtet, auf seine Kosten einen gleichwertigen Ersatz zu stellen, alle sonstige damit verbundene Kosten zu übernehmen und allfällige Schadenersatzforderungen seitens des Kunden zu erfüllen. Vor der Weitergabe/Abtretung eines Auftrages der Fa. ad hoc GmbH durch den Subunternehmer an einen Kollegen bedarf es der Einholung einer schriftlichen Zustimmung durch die Fa. ad hoc GmbH.

7. Die Firma ad hoc GmbH verständigt den Subunternehmer unverzüglich von eventuellen Absagen, Programm- oder Terminänderungen. Die Fa. ad hoc GmbH wird von der Zahlung des vereinbarten Honorars für diesen Auftrag gegenüber dem Subunternehmer frei.

8.a. Der Subunternehmer verpflichtet sich, nicht mit dem Kunden der Fa. ad hoc GmbH in irgendeiner, über das notwendige Maß hinausgehende Weise in Kontakt zu treten, seine Daten bzw. Visitenkarten und Kontaktadresse/-nummern bzw. Werbematerialien beliebiger Art mit Ausnahme solcher der Fa. ad hoc GmbH an den Kunden der Fa. ad hoc GmbH weiterzugeben, diesem seine – des Subunternehmers – Dienste ohne Vermittlung der Fa. ad hoc GmbH anzubieten bzw. Aufträge direkt von diesem anzunehmen, wobei als Kunde in diesem Zusammenhang stets das gesamte, veranstaltende oder mitwirkende Unternehmen/ Organisation usw., wie aus den Unterlagen (z.B. Agenda, Vorträge, Broschüre) klar ersichtlich ist, gilt. Des weiteren verpflichtet sich der Subunternehmer, bei Dolmetscheinsätzen im Auftrag der Firma ad hoc an keinen der Veranstalter bzw. an keinen Teilnehmer oder sonstigen Anwesenden mit Ausnahme von für ihn als solche klar erkennbaren Dolmetschkollegen Visitenkarten zu verteilen, Kontaktdetails weiterzugeben bzw. in irgendeiner Art seine Dienste anzubieten. Diese Verpflichtungen gelten drei Jahre ab Veranstaltungsdatum bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Subunternehmer letztmalig mit dem Auftragnehmer im Rahmen seines Auftrages für die Firma ad hoc GmbH Kontakt hatte. Etwaige, vor dem Datum des betreffenden Auftrages bereits bestehende Kontakte zwischen dem betreffenden Subunternehmer und dem Auftragnehmer der Fa. ad hoc GmbH sind der Fa. ad hoc GmbH vor Auftragsbeginn anzuzeigen, wobei eine Unterlassung dieser Verpflichtung einem Nichtbestehen derartiger Kontakte gleichkommt. Eine solche Mitteilung an die Firma ad hoc GmbH bedarf zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform bzw. der Unterzeichnung durch die Geschäftsleitung der Fa. ad hoc GmbH, wobei diese persönlich einzuholen ist und nicht per Fax oder E-Mail übermittelt werden kann. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung wird die unverzügliche Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von € 25 000.00 an die Fa. ad hoc GmbH fällig, wobei sich die Fa. ad hoc GmbH weitere gerichtliche und außergerichtliche Schritte vorbehält.

b. Tritt ein Kunde der Fa. ad hoc GmbH bzw. bei Dolmetschungen ein beliebiger weiterer Teilnehmer an den Subunternehmer heran, um einen weiteren Auftrag zu erteilen oder unter 8.a. erwähnte Materialien/Daten zu beziehen, ist der Kunde bzw. Teilnehmer unverzüglich an die Fa. ad hoc GmbH weiterzuleiten, die von diesem Ereignis ebenfalls zu informieren ist. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls ein Jahr ab Veranstaltungsdatum bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Subunternehmer letztmalig mit dem Auftragnehmer im Rahmen seines Auftrages für die Firma ad hoc GmbH Kontakt hatte.

c. Eine Verletzung der Bestimmungen der Punkte 8.a. und 8.b. führt unweigerlich zu einer Inanspruchnahme des Subunternehmers aus dem Titel Schadenersatz.

9. Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Bedingungen für Dolmetschungen:

  • Falls nicht detailliert anders vereinbart, gelten Verträge je nach Bezeichnung entweder für Kurzeinsätze (bis zu 1 Stunde), Halbtage (bis zu 4 Stunden) oder Ganztage (bis zu 8 Stunden) jeweils einschließlich Pausen und gelten mit dem vereinbarten Honorar pauschal alle während dieses Zeitraums erbrachten selbst wenn nicht detailliert genannten Leistungen ab (d.h. die jeweiligen Dolmetschleistungen als auch während des vereinbarten Zeitraums ev. erbrachte schriftliche Übersetzungen, Mitschnitte, Podcasts, Streaming, Verwertungsrechte usw.). Pausen von durchgehend mehr als drei aufeinander folgenden Stunden werden nicht auf die Zeitlänge der Dolmetschung aufgerechnet.
  • Überstunden werden ab vollen 30 Minuten der angefangenen Stunde verrechnet.
  • In Einzelfällen kann mit dem Subunternehmer eine andere zeitliche Verrechnung vereinbart werden, z. B. in Form eines höheren Tagessatzes, der pauschal eine Überstundenabgeltung beinhaltet. Dies erfordert in jedem Fall die Zustimmung der Firma ad hoc GmbH. Besteht hierüber keine gesonderte schriftliche Vereinbarung, so gilt ein erhöhter vereinbarter Tarif im Vergleich mit dem von der Fa. ad hoc GmbH für vergleichbare Leistungen bezahlten Normaltarif als Nachweis für eine derartige Vereinbarung.
  • An Fahrtspesen werden grundsätzlich die Bahnkosten 2.Klasse refundiert. Etwaige Zusatzkosten wie Platzkarten, Schlafwagen, Taxis usw. bedürfen zu ihrer Rückerstattung der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Fa. ad hoc GmbH. Taxifahrten am Heimatort des Subunternehmers (z.B. zum Bahnhof) werden im Normalfall nicht refundiert.
  • ad hoc GmbH übernimmt, wenn erforderlich, die Organisation der Reise zum und vom Veranstaltungsort. Wünsche der Subunternehmer hinsichtlich bestimmter Transportmittel bzw. Zeiten und Routen werden soweit möglich berücksichtigt. Es besteht jedoch kein diesbezüglicher Rechtsanspruch. Entstehen durch das Beharren eines Subunternehmers ohne unausweichlichem Grund auf einer bestimmten Reiseroute/-art/-zeit Mehrkosten, so sind diese von dem betreffenden Subunternehmer zu tragen.
    Wird von Seiten der Fa. ad hoc GmbH eine bestimmte Reiseart vorgegeben (inkl. Bestimmter Tarifvarianten etc.), werden Spesen nur auf der Grundlage der entsprechenden, zur Verrechnung vorzulegenden Reisebelege bezahlt. Der Fa. ad hoc GmbH steht es zudem auch frei, die Reise für die Subunternehmer auf Firmenkreditkarte zu buchen und diesen die Fahrkarten/Tickets etc. zu übermitteln, wobei bei Mailübermittlung die Sendebestätigung, bei Postversand der Einschreibebeleg als Bestätigung der erfolgreichen Übermittlung dienen.
  • Falls nicht schriftlich anders vereinbart, werden keine Restaurantrechnungen, Minibarrechnungen, Telefongespräche usw. Refundiert.
  • Bei Veranstaltungen in Wien ist der Veranstalter nicht verpflichtet, Mahlzeiten für die Dolmetscher bereit zu stellen. Wird von Seiten der Dolmetscher ein Mittagessen im Zuge der Veranstaltung (z.B. im Konferenzhotel), jedoch nicht auf Einladung des Veranstalters, eingenommen und nicht vor Ort beglichen, so sind die dafür entstandenen Kosten entweder dem Veranstalter direkt oder im Zuge der Umwegsverrechnung über die Firma ad hoc GmbH rückzuerstatten.

10. Die Fa. ad hoc GmbH ist berechtigt, im Falle von Mängeln in von Subunternehmern gelieferten schriftlichen Übersetzungen dem Subunternehmer eine angemessene Nachfrist zur Behebung derselben zu setzen. Verweigert der Subunternehmer die Behebung dieser Mängel bzw. ist auch die neuerlich gelieferte Version abermals mangelhaft, so ist die Fa. ad hoc GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Subunternehmer etwaige dadurch entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Verlangt der Kunde der Fa. ad hoc GmbH eine entsprechende Preisminderung oder Schadenersatz in Folge von durch die mangelhafte Übersetzung entstandenen Problemen, so ist die Fa. ad hoc GmbH berechtigt, diese Mehrkosten in vollem Umfang an den Subunternehmer weiterzuverrechnen.

11. Alle Subunternehmer der Firma ad hoc GmbH sind eigenständige Unternehmer und befinden sich in keinem Angestellten- oder anderem Dienstverhältnis zur Firma ad hoc GmbH. Als solche sind sie verpflichtet, selbst für eine ausreichende Versicherung zu sorgen bzw. ihrer Sozialversicherungspflicht nachzukommen. Subunternehmer, die aus irgendeinem Grund nicht in der Allgemeinen Sozialversicherung bezüglich ihrer von der Firma ad hoc GmbH ausbezahlten Honorare erfasst sind, haben dies der Firma ad hoc GmbH unverzüglich mitzuteilen und die Firma ad hoc GmbH für alle entstandenen Kosten/Verluste/Gebühren und sonstigen Folgen schad- und klaglos zu halten.

12. Die Bezahlung des Honorars erfolgt binnen eines Monats nach Erhalt des Betrages vom Kunden auf ein vom Subunternehmer angegebenes Konto.

13. Werden im Zuge eines Auftrages von der Firma ad hoc GmbH durch diese oder einen von ihr beauftragten Dritten Werbefotos/Videos/Aufnahmen etc. gemacht, die der Verwendung zu Werbezwecken für die Firma ad hoc GmbH dienen, so erteilt der Subunternehmer durch Annahme des Grundauftrages ausdrücklich auch seine Zustimmung zur Mitwirkung bei diesen Fotos/Videos/Aufnahmen etc. bzw. seine Zustimmung zur Verwendung/Veröffentlichung etc. auch über den jeweiligen Auftrag hinaus, ohne dass hierfür eine separate schriftlich Zustimmung erforderlich ist.

14. Für Subunternehmer gelten die Bestimmungen des § 1299 ff ABGB (ersichtlich u.a. unter www.jusline.at).

15. Alle Aufträge der Fa. ad hoc GmbH an Subunternehmer unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand: Wien, Österreich.

Wien, 1. Juni 2016 © ad hoc GmbH 2016