Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ad hoc Dolmetscher & Übersetzungen – Interpreters & Translations GmbH für schriftliche Übersetzungen
1. Umfang der Leistung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen einem Auftraggeber (dem Kunden) und der Firma ad hoc Gmbh (der Dienstleister) in der Sparte schriftliche Übersetzungen bzw. anderer Text basierter Aufträge (z.B. Korrekturlesen, Lektorat etc.) , sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Der Dienstleister verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
1.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Dienstleister bereits zur Anbotslegung mitzuteilen, wofür er die Übersetzung verwenden will, z. B. ob sie:
a) für ein bestimmtes Zielland oder Teil desselben vorgesehen ist
b) nur der Information,
c) der Veröffentlichung und Werbung,
d) für rechtliche Zwecke oder Patentverfahren,
e) oder irgendeinem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch den damit befassten Dienstleister von Bedeutung ist,
f) eine Beglaubigung durch einen gerichtlich zertifizierten Übersetzer/Dolmetscher benötigt wird/werden wird,
g) eine Überbeglaubigung (Apostille) für eine von einem gerichtlich zertifizierten Übersetzer/Dolmetscher erstellte Übersetzung erforderlich ist/werden wird.
1.4 Der Auftraggeber darf die Übersetzung nur zu dem von ihm angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet, besteht keine Haftung des Dienstleisters.
1.5 Übersetzungen sind vom Dienstleister, so nichts anderes vereinbart ist, in einfacher Ausfertigung in elektronischer Form zu liefern. Wird eine andere Form der Lieferung vereinbart, so trägt der Kunde hierfür sämtliche damit verbundene Kosten einschließlich Handlingkosten des Auftragnehmers und ev. Subauftragnehmer.
1.6 Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies dem Dienstleister bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen dafür bekannt geben.
1.7 Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
1.8 Der Dienstleister hat das Recht, den Auftrag an Subunternehmer weiterzugeben, in diesem Falle bleibt jedoch er der ausschließliche Dienstleister und Vertragspartner des Auftraggebers.
1.9 Der Name des Dienstleisters darf nur dann der veröffentlichten Übersetzung beigefügt werden, wenn der gesamte Text von diesem übersetzt wurde und wenn keine Veränderungen an der Übersetzung vorgenommen wurden bzw. wenn eine derartige Angabe des Namens des Dienstleisters von diesem ausdrücklich schriftlich genehmig wurde.
1.10 Ist nichts anderes vereinbart, so gelten für die formale Gestaltung die Regelungen der ÖNORM EN 15038.
2. Preise und Rechnungslegung
2.1 Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich nach den Tarifen (Preislisten) des Dienstleisters, die für die jeweilige besondere Art der Übersetzung anzuwenden sind.
2.2 Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage (zum Beispiel: Stundensatz, Seitenanzahl, Zeilenanzahl). Bei einer Berechnung nach Standardzeilen dienen als Berechnungsgrundlage so genannte Standardzeilen, die sich unabhängig von dem tatsächlichen Erscheinungsbild des Textes aus jeweils 55 Zeichen zuzüglich Leerzeichen zusammensetzen.
2.3 Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Bei Kostenvoranschlägen auf Grundlage von Standardzeilen des Ausgangstextes besteht die Möglichkeit beträchtlicher Abweichungen im Umfang der Übersetzung gegenüber dem Ausgangstext, da einzelne Sprachversionen unterschiedliche Längen haben. Derartige Abweichungen müssen dem Auftraggeber gegenüber nicht eigens angekündigt werden. Generell dient die jeweils längere/umfangreichere Sprachversion als Grundlage für die Abrechnung.
Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als völlig unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
2.4 Bei Kostenvoranschlägen in Form von Pauschalen sind nur jene Teile des Ausgangstextes inkludiert, die mit MSWord bearbeitet werden können bzw. von pdf Dateien, die sich mit Acrobat in MSWord umwandeln lassen. Nicht inkludiert sind insbesonders Texte von Bilddateien bzw. Fußnoten.
2.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2.6 Es gilt Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 2,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Kollektivvertragliche Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen oder -senkungen berechtigen den Dienstleister ebenfalls zu einer entsprechenden nachträglichen Preiskorrektur.
2.7 Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen kann, so im Einzelfall nicht anders vereinbart, ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt werden.
2.8 Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, die nicht extra zu vereinbaren sind.
2.9 Wiederholungen von gleichen oder ähnlichen Textteilen haben keinen Einfluss auf die Berechnung, d.h. die ausschließliche Berechnungsbasis bei nicht pauschal vereinbarter Verrechnung ist die Zeichenanzahl nach MSWord. Um die mehrfache Verrechnung von gleichlautenden Passagen zu vermeiden, ist diese Tatsache vom Kunden in der Beauftragung klar zu formulieren und sind diese gleichlautenden Passagen im Ausgangstext vom Kunden vor Übermittlung/Beauftragung farbig hinterlegt zu kennzeichnen und werden dann in der Übersetzung nicht berücksichtigt, die entsprechende Übersetzung kann vom Kunden nach Lieferung durch Drag&Drop eingefügt werden. Dies gilt jedoch in keinem Fall für beglaubigte Übersetzungen, bei denen der vollständige Text übersetzt, beglaubigt und auch verrechnet wird.
2.10 Bei vom Besteller gewünschten Verrechnungen an Dritte, deren Adresse er bekannt gibt, bleibt die Haftung für die Bezahlung der Rechnung beim Besteller. Rechnungen können prinzipiell an Dritte (z.B. Klienten des Bestellers usw.) ausgestellt werden, werden diese jedoch nicht binnen 2 Monaten ab Ausstellung von dem genannten Dritten oder sonstwie bezahlt, werden diese Rechnungen an den Besteller umgeschrieben und haftet dieser für die Begleichung. Diese Bestimmung ist unabdingbar und kann auch nicht durch eigene, hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. dessen Verweis auf seine Position als Mittler aufgehoben bzw. aufgeweicht werden. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, selbst wenn sie vom Bezahlenden für einen anderen Auftrag deklariert sind. Werden Zahlungen von einer natürlichen Person geleistet, die in der Vergangenheit Bestellungen im Namen einer Gesellschaft getätigt hat bzw. von einer natürlichen Person für eine Gesellschaft geleistet, die in der Vergangenheit Bestellungen im Namen einer anderen Gesellschaft getätigt hat, die von dieser früheren Gesellschaft nicht beglichen wurden, unbeschadet dessen, ob für hierfür ein gültiger Zahlungsbefehl vorliegt oder nicht bzw. unbeschadet etwaiger Verjährungsfristen, so wird eine derartige Zahlung dennoch der älteren verursachten und aushaftenden Schuld angerechnet. Für sämtliche Fristen (Zahlungsziele, Verzinsung usw.) gilt das Datum der ursprünglichen Rechnungslegung an den genannten Dritten. Die Haftung des Bestellers erstreckt sich auch auf alle übrigen von der Rechnungslegung betroffenen Bereiche.
3. Lieferung
3.1 Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des vom Dienstleister angenommenen Auftrages und hat der Auftraggeber an einer verspäteten Lieferung kein Interesse, so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich bekannt zu geben.
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins bei einem Fixgeschäft ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Dies gilt insbesonders auch für die Erteilung grundlegender Zusatzinformationen, ohne die der Auftrag nicht angemessen vergeben werden kann (z.B. Information, ob eine Übersetzung beglaubigt werden muss oder nicht). Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den dem Dienstleister die erforderlichen Unterlagen zu spät zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es dem Dienstleister, zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zur Verfügung Stellung von Unterlagen durch den Auftraggeber der vereinbarte Liefertermin gehalten werden kann.
3.2 Die mit der Lieferung (Übermittlung) verbundenen Gefahren trägt der Auftraggeber.
3.3 Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die vom Auftraggeber dem Dienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Abschluss des Übersetzungsauftrages beim Dienstleister. Der Dienstleister hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen sorgsam verwahrt werden, sodass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
3.4. Tritt der Auftraggeber von einem bereits bestätigten Auftrag zurück oder wird der Auftragnehmer infolge von nicht termingerechter Zahlung der Vorauskasse seitens des Auftraggebers gezwungen, einen bereits bestätigten Auftrag zu stornieren, so kommt ein Rücktrittskostensatz von 100% des kalkulierten Rechnungsendbetrages zzgl. 20% USt zur Geltung.
3.5. Wird die Lieferfrist in Form von Werktagen vereinbart, so beginnt der erste zu zählende Werktag um 0.00 des jenem Tag folgenden Werktages, an dem die Auftragserteilung erfolgte. Der letzte zu zählende Werktag ist der jenem Tag, an dem die Übersetzung geliefert wird, vorausgehende Werktag.
4. Höhere Gewalt
4.1 Für den Fall der höheren Gewalt hat der Dienstleister den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl den Dienstleister als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Dienstleister Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu geben.
4.2 Als höhere Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Dienstleisters, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
5. Haftung für Mängel (Gewährleistung)
5.1 Sämtliche Mängel müssen vom Auftraggeber binnen 3 Tagen ab Lieferung der Übersetzung durch den Dienstleister geltend gemacht, in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Eine verspätete Geltendmachung führt zur Nichtigkeit der Forderungen.
5.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber dem Dienstleister eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung seiner Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist vom Dienstleister behoben, so hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisminderung.
5.3 Wenn der Dienstleister die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zum Vertragsrücktritt.
5.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages; diesfalls verzichtet der Auftraggeber auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
5.5 Für Übersetzungen, die für Druckwerke verwendet werden, besteht eine Haftung für Mängel nur dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn dem Dienstleister Korrekturfahnen vorgelegt werden (Autorkorrektur) bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden. In diesem Fall ist dem Dienstleister ein angemessener Kostenersatz zu bezahlen.
5.6 Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen besteht keinerlei Mängelhaftung. Dies gilt auch für Überprüfungen von Übersetzungen.
5.7 Stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) etc. gelten nicht als Übersetzungsmängel.
5.8 Für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, besteht keinerlei Mängelhaftung.
5.9 Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, übernimmt der Dienstleister keinerlei Haftung. In solchen Fällen wird dem Auftraggeber empfohlen, die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzunehmen.
5.10 Die Zahlenwiedergabe erfolgt nur nach Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist der Auftraggeber verantwortlich.
5.11 Für vom Auftraggeber beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet der Dienstleister, sofern diese nicht mit der Lieferung dem Auftraggeber zurück gegeben werden, als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 3.3 sinngemäß.
5.12 Die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie E-Mail, Modem usw.) wird der Dienstleister nach dem aktuellen Stand der Technik durchführen. Aufgrund der technischen Gegebenheiten kann jedoch keine Garantie bzw. Haftung des Dienstleisters für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen werden, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit des Dienstleisters vorliegt.
5.13. Bei Übersetzungen, die von einem gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (Gerichtsdolmetscher) erstellt werden, steht es im Haftungsfall der Firma ad hoc GmbH frei, nach eigenem Ermessen etwaige Haftungsansprüche des Kunden direkt gegen den betreffenden Subunternehmer richten zu lassen.Die Fa. ad hoc GmbH agiert ausschließlich als Vermittler. Hierzu bedarfs es keiner separaten Zustimmung des Kunden, welcher dieser vielmehr bereits mit seiner Auftragserteilung erteilt.
6. Schadenersatz
6.1 Alle Schadenersatzansprüche gegen den Dienstleister sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben ist, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum des Dienstleisters.
7.2 Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie Paralleltexte, Software, Prospekte, Kataloge und Berichte sowie alle Kosten verursachenden Unterlagen wie z.B. Literatur oder Skripten bleiben geistiges Eigentum des Dienstleisters und stehen unter dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
7.3 Die Weitergabe und Vervielfältigung darf nur mit Zustimmung des Dienstleisters erfolgen.
7.4 Im Zuge eines oder mehrerer Aufträge angelegte Translation Memories sind – falls nicht anders vereinbart –Eigentum des Auftragsnehmers.
7.5 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Translation Memories bleiben – so nicht anders vereinbart – weiterhin Eigentum des Auftraggebers.
8. Urheberrecht
8.1 Der Dienstleister ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind.
8.2 Bei urheberrechtlich geschützten Übersetzungen hat der Auftraggeber den Verwendungszweck anzugeben. Der Auftraggeber erwirbt nur jene Rechte, die dem angegebenen Verwendungszweck der Übersetzung entsprechen.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dienstleister gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen Verwendungszweck angibt bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet. Der Dienstleister wird solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Dienstleisters dem Verfahren bei, so ist der Dienstleister berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
9. Datenverarbeitung, Datenschutz, Datenspeicherung
9.1 Mit Übermittlung einer Anfrage/Erteilung des Auftrages erklärt der Kunde seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung zur Speicherung und Verwendung seiner persönlichen Daten bzw. jener weiterer Personen, die der Fa. ad hoc durch ihn zur Verfügung gestellt wurden, zu sämtlichen, mit der Anfrage/dem Auftrag in Verbindung stehenden Zwecken, selbst wenn diese zum Zeitpunkt der Anfrage/Auftragserteilung noch nicht bekannt sind. Ebenso erklärt der Kunde seine Zustimmung zur Speicherung der von ihm bereitgestellten Texte während des gesetzlich zur behördlichen Überprüfung festgesetzten Zeitraums (derzeit 7 Jahre für Überprüfungen durch die Finanzbehörden). Diese Zustimmungen behalten ihre Gültigkeit selbst im Falle gesetzlicher Änderungen zum Datenschutz gleich welcher Art und Umfang. Ebenso gelten diese Zustimmungen auch für sämtliche Folgeanfragen/Folgeaufträge, die der Kunde in seinem eigenen Namen oder als Organ eines Dritten macht/erteilt bzw. in die er involviert ist.
10. Zahlung
10.1 Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Lieferung der Übersetzung und nach Rechnungslegung zu erfolgen. Der Dienstleister ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. Ist Abholung vereinbart und wird die Übersetzung vom Auftraggeber nicht zeitgerecht abgeholt, so tritt mit dem vereinbarten Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung die Zahlungspflicht des Auftraggebers ein.
10.2 Tritt Zahlungsverzug ein, so ist der Dienstleister berechtigt, beigestellte Auftragsunterlagen (z.B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in angemessener Höhe in Anrechnung gebracht.
10.3 Bei Nichteinhaltung der zwischen dem Auftraggeber und Dienstleister vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Akontozahlung) ist der Dienstleister berechtigt, die Arbeit an den bei ihm liegenden Aufträgen nach vorheriger Mitteilung so lange einzustellen, bis der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (siehe Punkt 3.1). Durch die damit verbundene Einstellung der Arbeit erwachsen einerseits dem Auftraggeber keinerlei Rechtsansprüche, andererseits wird der Dienstleister in seinen Rechten in keiner Weise präjudiziert.
11. Verschwiegenheitspflicht
Der Dienstleister ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch von ihm Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten.
12. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
13. Schriftform
Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister bedürfen der Schriftform.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Dienstleisters. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz des Dienstleisters sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts als vereinbart.
Wien, 1. Juni 2021