ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR KONFERENZTECHNIK DER FIRMA AD HOC DOLMETSCHER & ÜBERSETZUNGEN – INTERPRETERS & TRANSLATIONS GMBH
ALLGEMEINES
Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Einzelverträge über die Vermietung von:
a, Konferenzsystemen
b, Diskussionsanlagen
c, Mobilen Dolmetscherkabinen
1. VERTRAGSGEGENSTAND
Aufgrund dieses Vertrages überläßt der Vermieter dem Mieter die in den Einzelmietverträgen angeführten Produkte und Leistungen zur entgeltlichen Nutzung. Das Angebot des Vermieters auf Abschluß eines Einzelmietvertrages erfolgt freibleibend. Der Einzelmietvertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vermieters zustande.
2. AUFSTELLUNG, ÜBERGABE
Der Mieter hat dafür zu sorgen, daß Räumlichkeiten, Raumausstattung und Versorgungseinrichtungen entsprechend der Absprache mit dem Vermieter rechtzeitig vor der Installation der Anlage zur Verfügung stehen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Mieter. Der Abtransport und der Anschluß der Anlage in den Räumen des Mieters und die betriebsfertige Einrichtung der Anlage ist - soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind - Sache des Vermieters. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter. Ein etwaiger Mehraufwand, z.B. infolge von Zusatzleistungen, Leistungserschwernissen, Arbeiten an Sonn-und Feiertagen sowie Nacht und Mehrarbeit gehen zu Lasten des Mieters. Wird der Vermieter an der rechtzeitigen Anlieferung und Installation der Anlage gehindert, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so werden die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter sind entsprechend den Bestimmungen dieser Bedingungen ausgeschlossen.
3. MIETZEIT
Das jeweilige Einzelmietverhältnis beginnt am Tage der betriebsfertigen Übergabe und endet zum Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Rückgabe der Geräte bzw. Anlagen.
4. MIETPREIS
Der Mieter zahlt den im Einzelmietvertrag festgelegten Mietpreis - soweit vom Vermieter nicht anders angegeben – bei Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei für den Empfänger.
Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Mietvertrag beruht. Zu einer Aufrechnung gegen Ansprüche des Vermieters ist er nur berechtigt, wenn der Vermieter die Gegenforderung des Mieters anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
5. RÜCKTRITT VOM MIETVERTRAG
Tritt der Mieter vor Gebrauchsüberlassung des Vertragsgegenstandes vom Vertrag zurück, so hat er bei:
a, Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Konferenzbeginn 50 %
b, Rücktritt ab einem späteren Zeitpunkt 100 %
des Mietpreises zuzüglich MWST. zu entrichten.
Entstandene Kosten für Fremdleistungen (z.B. Transportkosten, Geräteumleitungen usw.) sind zusätzlich zu erstatten.
6. EIGENTUMS- UND BESITZVERHÄLTNISSE
Die vermietete Anlage bleibt Eigentum des Vermieters.Der Mieter darf die Anlage oder Teile davon ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht an einen anderen als den im Einzelmietvertrag genannten Standort verbringen.
7. BENUTZUNG DURCH DRITTE
Der Mieter ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes die Mietgegenstände geeigneten Dritten zur ordnungsgemäßen Nutzung zu überlassen. Die Überlassung wird dokumentiert durch ein von Mieter und Dritten gemeinsam unterzeichnetes Übergabeprotokoll.
Bei Rückgabe erfolgt eine gemeinsame Bestandsaufnahme anhand nummerierter Quittungskarten.
8. EMPFÄNGERAUSGABE
Die Ausgabe der Empfänger mit Kopfhörern ist Aufgabe des Mieters. Er hat die hierfür erforderlichen Hilfskräfte zu stellen. Auf Anfrage übernimmt der Vermieter in Ausnahmefällen die Ausgabe der Empfänger. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Das Ausgabeverfahren läßt die Haftungsregelung gemäß Ziff. 9 unberührt.
9. HAFTUNG DES MIETERS
Der Mieter wird die Anlage sorgfälltig behandeln, vor Beschädigung und Entwendung gesichert in verschließbaren Räumen aufbewahren und nur entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einsetzen.
Für die Dauer des Mietverhältnisses trägt der Mieter das Risiko für Beschädigungen oder Verlust. Im Schadensfall erstellen Vermieter und Mieter vor Ort ein gemeinsames Protokoll. Ist dies nicht erfolgt, so dokumentiert der Vermieter entweder am Aufstellungsort oder nach Rücklieferung der Mietgegenstände den Bestand bzw. den Zustand der Anlage. Schäden an Anlageteilen, für die der Mieter haftbar ist, kann der Vermieter nach seiner Wahl durch Reparatur oder Austausch zu Selbstkostenpreisen beheben.
Fehlende Anlagenteile fordert der Mieter von den Konferenzteilnehmern anhand der mit Namen und Anschrift versehenen Quittungskarten zurück.
Anlagenteile, die dem Vermieter innerhalb von 5 Tagen nach Beendigung der Mietzeit nicht wieder zur Verfügung stehen, werden dem Mieter berechnet.
Bei verspäteter Rückgabe der gemieteten Geräte hat der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden (z.B. Zumietung für nächsten Einsatz) zu ersetzen. Mindestens jedoch wird ihm der Betrag des vereinbarten Mietpreises berechnet.
10. HAFTUNG DES VERMIETERS
Schadenersatzansprüche des Mieters - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, er wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet oder gegen eine Vertragspflicht verstößt, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist.
11. RÜCKGABE DER ANLAGE
Bei Beendigung des Einzelmietverhältnisses hat der Mieter die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten unverzüglich an den Vermieter zurückzusenden.
12. HÖHERE GEWALT
Für den Fall der Höheren Gewalt ist die Fa. ad hoc GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch dem Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu leisten.
Als Höhere Gewalt gelten insbesonders: Arbeitskonflikte, Kriegshandlungen, Bürgerkrieg, Naturereignisse, Vulkanausbrüche und deren Folgen, Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit des Auftragnehmers, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen, Zufall, Krankheit, Unfall, Tod.
13. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Kunden werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Fa.ad hoc GmbH oder den mit ihr verbundenen Unternehmen verarbeitet.
14. RECHNUNGSLEGUNG UND BEZAHLUNG
Rechnungen der Firma ad hoc GmbH sind im Allgemeinen fällig bei Erhalt. Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb der Republik Österreich hat der vereinbarte Rechnungsbetrag spätestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf dem Firmenkonto der Firma ad hoc GmbH einzulangen. Eine Nichterfüllung dieser Bedingung berechtigt die Firma ad hoc GmbH zur Nichterbringung der vereinbarten Leistung, wobei in diesem Fall der Vertrag als storniert gilt und die Regelungen für den Stornofall in Kraft treten. Etwaige Mehrleistungen/Überstunden werden nach der Veranstaltung abgerechnet. Sämtliche Überweisungsgebühren und Bankspesen sind von Auftraggeber zu tragen.
Wünscht der Auftraggeber eine Aufsplittung des Rechnungsbetrages auf mehrere Rechnungsadressaten, so stellt die Firma ad hoc GmbH pro Adressaten EUR 7.00 zur Abdeckung der sich aus einer derartigen Aufsplittung ergebenden Mehrkosten (Bank- und Postgebühren, Steuerberater etc.) in Rechnung.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne dieser Bedingungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und den Einzelverträgen sich ergebenden Streitigkeiten ist das zuständige Gericht für Wien.
ES GILT ÖSTERREICHISCHES RECHT
Stand: 1.1.2009